Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Änderungen und Ergänzungen der Bedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben
keine Gültigkeit. Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch, wenn wir Geschäftsbedingungen des Kunden nicht widersprechen.
2. Auftragsgegenstand und Nebenleistungen
a. Auftragsgegenstand bei Kaufverträgen ist der von uns zu liefernde Gegenstand (Liefergegenstand), bei Werkverträgen der zu überholende / instand zusetzende / zu wartende Gegenstand (Reparaturgegenstand). Reparaturgegenstand ist immer nur derjenige Teil des Reparaturgegenstandes, der auftragsgemäß repariert werden soll. Reparaturgegenstand ist maximal der gesamte antreibende Gegenstand (Motor / Getriebe / Achse), nicht der davon angetriebene Gegenstand und dessen Umgebung.
b. Zu besonderen Nebenleistungen, wie Unterweisungen zu Inbetriebnahme, Betrieb oder Wartung, sind wir nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
3. Angebot und Kostenvoranschläge
Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und nur in schriftlicher Form verbindlich. Für die Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachte Leistungen (wie Kosten
für Reisen und Aufwand für Fehlersuche am, bzw. Demontage des Auftragsgegenstandes) werden dem Kunden auch dann berechnet, wenn ein Vertrag über die Durchführung der
angebotenen Leistung nicht zustande kommt.
4. Preise und Zahlungen
a. Unsere Preise sind Nettopreise ab Werk oder Niederlassung exklusive Transport und Verpackungskosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer kommt jeweils hinzu.
b. Bei Angabe von Preisen für Tauschmotoren, Tauschgetriebe und sonstige Tauschteile wird vorausgesetzt, dass die Hauptteile des ausgetauschten Gegenstandes Instandsetzungsfähig sind, andernfalls sind wir zu einer angemessenen Nachberechnung berechtigt.
c. Unsere Rechnungen sind ab Zugang netto fällig.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung von uns unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen seiner Ansprüche aus derselben Lieferung oder derselben Leistung zu.
6. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
a. Wir behalten uns das Eigentum an unseren Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
b. Der Kunde ist berechtigt unsere Liefergegenstände weiter zu veräußern und tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die
Weiterveräußerung gegen einen Dritten zustehen, diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Abtretung offen zu legen und die Forderungen einzuziehen.
c. Solange der Kunde unsere Lieferung oder Leistung nicht bezahlt hat, erfolgt eine Be- und Verarbeitung mit einem uns nicht gehörenden Gegenstand in unserem Auftrag. Wir erwerben an der dadurch entstehenden neuen Sache Miteigentum, im Verhältnis des Wertes unserer Lieferung oder Leistung zum Wert der neuen Sache.
d. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und unsere Liefergegenstände heraus zu verlangen.
e. Ersetzte Teile und Altteile aus der Lieferung von Tausch-Motoren / -Getrieben / -Teilen, gehen in unser Eigentum über.
7. Fertigstellungs- und Lieferfristen
a. Fertigstellungs- und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart und ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt worden sind.
b. Können wir eine vereinbarte Frist nachweislich aus von uns nicht zu vertretenden Umständen wie Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Zulieferungen oder sonstigen, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von uns nicht zu vertretenen Umständen nicht einhalten, so verlängert sich die Frist angemessen.
8. Übergabe und Gefahrenübergang
a. Der Kunde gerät in Annahmeverzug, wenn der Auftragsgegenstand nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung oder der Mitteilung über die Fertigstellung übergeben worden ist.
b. Ort und Zeitpunkt der Übergabe ist bei einem losen Auftragsgegenstand dessen Übergabe an den Kunden oder Transporteur in unserem Betrieb bzw. Niederlassung. Dies gilt auch dann, wenn der Transport in unserem Auftrag oder/und zu unseren Lasten erfolgt. Die Übergabe eines nicht losen Auftragsgegenstandes erfolgt am Ort und zum Zeitpunkt seiner Abnahme durch den Kunden, bei fehlender Abnahme mit Zugang der Fertigstellungsmitteilung.
c. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes geht auf den Kunden mit Übergabe über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Annahmeverzug ist.
9. Mängelgewährleistung und Gewährleistungsausschlüsse
a. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe des Auftragsgegenstandes an den Kunden. Für gebrauchte Ersatzteile wird keine Gewährleistung übernommen.
Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen unterbrechen oder verlängern die Gewährleistungsfrist nicht. Der Kunde teilt uns jeden Mangel unverzüglich nach seiner Feststellung schriftlich mit und bezeichnet ihn möglichst genau. Der Kunde trägt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen aus Mängelgewährleistungsrecht, für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
b. Wir leisten bei einem Mangel unserer Lieferung oder Leistung zunächst, nach unserer Wahl, Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Betrifft der Mangel
einen Auftragsgegenstand, der weder in großen Stückzahlen serienmäßig baugleich hergestellt wird oder wurde, noch in Deutschland in großer Stückzahl baugleich betrieben wird, sind wir berechtigt, mehrfach nachzubessern. Nacherfüllung leisten wir am Ort der Übergabe des Auftragsgegenstandes. Ist dessen Übergabe zuvor lose erfolgt, hat der Kunde den Auftragsgegenstand zur Nachbesserung kostenfrei in unserem Betrieb anzuliefern. Erfolgte die Übergabe im Ausland und nacherfüllen wir im Ausland, tragen wir die Kosten der Nacherfüllung mit Ausnahme der Kosten für Reisen und Transporte im Ausland.
c. Gewährleistungsrechte des Kunden wegen Mangelhaftigkeit unserer Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen,
- wenn der Kunde oder Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungen am Auftragsgegenstand vorgenommen haben.
- wenn der Mangel ein Kunden eigenes oder von uns verwendetes Gebrauchtteil betrifft.
- wenn ein Mangel aus Gewaltanwendung, natürlichem Verschleiß, fehlerhaftem Einbau, fehlerhafter Handhabung, Verstoß gegen die Betriebsanleitung, mangelnder Inspektion oder
mangelnder Wartung resultiert.
- wenn eine auf Kundenverlangen provisorisch ausgeführte Reparatur zu Mängeln führt (z.B. erkannte Risse, Schweiß-Risiko).
- wenn der Kunde - etwa um Kosten zu sparen - aus einem von uns veranschlagten Instandsetzungskonzept wesentliche angebotene Positionen nicht in Auftrag gibt, obwohl deren Realisierung mit einiger Wahrscheinlichkeit spätere Mangelhaftigkeit verhütet.
d. Der übergebene Auftragsgegenstand ist vom Kunden unverzüglich gründlich zu untersuchen. Offensichtliche, erkannte und bei gründlicher Untersuchung erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Übergabe des Auftragsgegenstandes anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
e. Bei Rückgabe von Ersatzteilen bedarf es ausschließlich der Zustimmung des Verkäufers. Sollte einer Rückgabe zugestimmt werden, so werden grundsätzlich Gebühren i.H. v. 25% des Kaufpreises einbehalten. In jedem Fall gelten folgende Haftungsbeschränkungen:
10. Haftungsbeschränkungen
a. Bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
b. Für Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand unmittelbar entstehen, haften wir nicht. Insbesondere haften wir nicht für Nutzungsausfall, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, wenn ein Anspruch des Kunden aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits resultiert. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand, sondern anderweitig entstehen, von vorneherein auf den bei Vertragsabschluss nach Art der Lieferung oder Leistung vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
c. Werden Teile des Auftragsgegenstandes durch unser nachweisbares Verschulden beschädigt, so haben wir diese nach unserer Wahl auf unsere Kosten zu reparieren oder neu zu liefern, bevor der Kunde Schadenersatzanspruch geltend machen kann. Unsere Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den Zeitwert des Auftragsgegenstandes vor Eintritt des Schadens.
d. Schadenersatzansprüche des Kunden bei Kaufverträgen, sind von der Höhe her auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert des mangelhaften Auftragsgegenstandes begrenzt. Bei Werkverträgen ist der Schadenersatzanspruch des Kunden von der Höhe her auf den Zeitwert des uns übergebenen Auftragsgegenstandes begrenzt.
e. Kommen wir mit unseren vertraglichen Verpflichtungen in Verzug und erwächst dem Kunden daraus ein nachweisbarer Verzugsschaden, ist der Kunde berechtigt, eine pauschale
Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des Nettopreises bei Lieferungen bzw. des Werklohns bei
Leistungen. Ein höherer Schadenersatz bei Verzugsschäden ist ausgeschlossen.
f. Die voranstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftungsgesetz. Sie gelten weiter nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben,
Körper, Gesundheit des Kunden.
11. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftliches Ergebnis dem mit
der unwirksamen Regelung angestrebten Ergebnis möglichst nahe kommt. Sollten Haftungsbeschränkungen hinsichtlich der angegebenen Wertgrenzen oder Prozentsätze zu niedrig sein, gelten die von der Rechtsprechung im Bereich des Amtsgerichts Dippoldiswalde angenommenen Untergrenzen als vereinbart, wenn diese zu einem höheren Schadenersatzanspruch führen, als ursprünglich mit diesen Bedingungen vorgesehen.